Hier: Gesetzesfassung vor Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz | Zur neuen Fassung
Bewertungsgesetz a.F.
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
Dritter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (§§ 125 - 137) |
B. Grundvermögen (§§ 129 - 133) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
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(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
weiter angewandt.
§ 129Grundvermögen
§ 129aAbschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete
§ 130Nachkriegsbauten
§ 131Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
§ 132Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935
§ 133Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935
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