Bewertungsgesetz a.F.
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Dritter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (§§ 125 - 137) |
| B. Grundvermögen (§§ 129 - 133) |
1Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
2Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
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