Hier: Gesetzesfassung vor Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz | Zur neuen Fassung

Bewertungsgesetz a.F.

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203)   
   Dritter Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (§§ 125 - 137)   
   B. Grundvermögen (§§ 129 - 133)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 133
Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935

1Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:

1. Mietwohngrundstücke mit 100 Prozent des Einheitswerts 1935,
2. Geschäftsgrundstücke mit 400 Prozent des Einheitswerts 1935,
3. gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 Prozent des Einheitswerts 1935,
4. unbebaute Grundstücke mit 600 Prozent des Einheitswerts 1935.

2Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2878), in Kraft getreten am 01.01.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2007Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878
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