Hier: Gesetzesfassung vor Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz | Zur neuen Fassung
Bewertungsgesetz a.F.
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
C. Grundvermögen (§§ 68 - 94) |
III. Bebaute Grundstücke (§§ 74 - 90) |
b) Verfahren (§§ 78 - 90) |
2. Sachwertverfahren (§§ 83 - 90) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
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(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.
(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaftlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.
(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke genutzt wird.