Bewertungsgesetz a.F.
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| A. Allgemeines (§§ 19 - 32) |
(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung).
(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen
(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 |
bescheiden § 25Nachholung einer Feststellung § 26Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern § 27Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen § 28Erklärungspflicht § 29Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 30Abrundung § 31Bewertung von ausländischem Sachvermögen § 32Bewertung von inländischem Sachvermögen
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