Bewertungsgesetz a.F.
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| A. Allgemeines (§§ 19 - 32) |
(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben.
(2) 1Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben, die das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. 2Die Frist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 3Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Feststellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll.
(3) 1Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz zuzurechnen ist. 2Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
bescheiden § 25Nachholung einer Feststellung § 26Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern § 27Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen § 28Erklärungspflicht § 29Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 30Abrundung § 31Bewertung von ausländischem Sachvermögen § 32Bewertung von inländischem Sachvermögen
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