Bewertungsgesetz a.F.
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| A. Allgemeines (§§ 19 - 32) |
(1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)
| 1. | die wirtschaftliche Einheit neu entsteht; | |
| 2. | eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll. |
(2) 1Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. 2Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. 3Die Vorschriften in § 35 Abs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
bescheiden § 25Nachholung einer Feststellung § 26Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern § 27Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen § 28Erklärungspflicht § 29Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 30Abrundung § 31Bewertung von ausländischem Sachvermögen § 32Bewertung von inländischem Sachvermögen
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