Hier: Gesetzesfassung vor Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz | Zur neuen Fassung
Bewertungsgesetz a.F.
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
A. Allgemeines (§§ 19 - 32) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
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(1) 1Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22) oder Nachfeststellung (§ 23) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. 2§ 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Einheitswerts (§ 24) entsprechend anzuwenden.
§ 17Geltungsbereich
§ 18Vermögensarten
§ 19Feststellung von Einheitswerten
§ 20Ermittlung des Einheitswerts
§ 21Hauptfeststellung
§ 22Fortschreibungen
§ 23Nachfeststellung
§ 24Aufhebung des Einheitswerts
§ 24aÄnderung von Feststellungs-
bescheiden § 25Nachholung einer Feststellung § 26Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern § 27Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen § 28Erklärungspflicht § 29Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 30Abrundung § 31Bewertung von ausländischem Sachvermögen § 32Bewertung von inländischem Sachvermögen
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bescheiden § 25Nachholung einer Feststellung § 26Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern § 27Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen § 28Erklärungspflicht § 29Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 30Abrundung § 31Bewertung von ausländischem Sachvermögen § 32Bewertung von inländischem Sachvermögen