Hier: Gesetzesfassung vor Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz | Zur neuen Fassung
Bewertungsgesetz a.F.
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
A. Allgemeines (§§ 19 - 32) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
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(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
1. | die wirtschaftliche Einheit wegfällt; | |
2. | der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. |
(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
§ 17Geltungsbereich
§ 18Vermögensarten
§ 19Feststellung von Einheitswerten
§ 20Ermittlung des Einheitswerts
§ 21Hauptfeststellung
§ 22Fortschreibungen
§ 23Nachfeststellung
§ 24Aufhebung des Einheitswerts
§ 24aÄnderung von Feststellungs-
bescheiden § 25Nachholung einer Feststellung § 26Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern § 27Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen § 28Erklärungspflicht § 29Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 30Abrundung § 31Bewertung von ausländischem Sachvermögen § 32Bewertung von inländischem Sachvermögen
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bescheiden § 25Nachholung einer Feststellung § 26Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern § 27Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen § 28Erklärungspflicht § 29Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen § 30Abrundung § 31Bewertung von ausländischem Sachvermögen § 32Bewertung von inländischem Sachvermögen