Hier: Gesetzesfassung vor Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz | Zur neuen Fassung

Bewertungsgesetz a.F.

   Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203)   
   Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)   
   C. Grundvermögen (§§ 68 - 94)   
   IV. Sondervorschriften (§§ 91 - 94)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 94
Gebäude auf fremdem Grund und Boden

(1) 1Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. 2Außenanlagen (z.B. Umzäunungen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes einzubeziehen. 3Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.

(2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu berücksichtigen.

(3) 1Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. 2Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. 3Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.

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