Zur nun geltenden Fassung von § 153 VVG. § 153 VVG a.F. entspricht: § 104 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
6. Titel - Haftpflichtversicherung (§§ 149 - 158k) |
(1) 1Der Versicherungsnehmer hat innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. 2§ 6 Abs. 3, § 33 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
(3) Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt.
(4) 1Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, das Armenrecht nachgesucht oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er, wenngleich die Fristen noch laufen, die Anzeige unverzüglich zu erstatten. 2Das gleiche gilt, wenn gegen ihn wegen des den Anspruch begründenden Ereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Rechtsprechung zu § 153 VVG a.F.
67 Entscheidungen zu § 153 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 14.11.2019 - 7 U 12/18
Berechnung der Überschussbeteiligung an der Ablaufleistung einer ...
- BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03
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- BGH, 27.06.2018 - IV ZR 201/17
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- BGH, 21.05.2003 - IV ZR 210/02
Verjährung von Ansprüchen gegen den Haftpflichtversicherer; Begriff des Erhebens ...
- OLG Saarbrücken, 08.05.1991 - 5 U 69/90
Anforderungen an eine wissentliche Pflichtverletzung
- BGH, 30.03.1967 - II ZR 133/64
Verletzung der Obliegenheit zur Anzeige eines Unfalls - Vorsatzausschließender ...
- BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02
Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherungsschutz in der ...
- OLG Saarbrücken, 14.10.1992 - 5 U 12/92
Anspruch eines Architekten auf Versicherungsschutz aus einer ...
- BGH, 03.10.1979 - IV ZR 45/78
Anforderungen an Feststellungsklage eines Versicherungsnehmers wegen ...
- BGH, 11.10.1956 - II ZR 137/55
Pflicht des Versicherten zur Mitteilung gerichtlich geltend gemachter ...
Querverweise
Auf § 153 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Schadensversicherung
- Haftpflichtversicherung
- § 158a