Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 153 VVG. § 153 VVG a.F. entspricht: § 104 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   6. Titel - Haftpflichtversicherung (§§ 149 - 158k)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ VVG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VVG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 153

(1) 1Der Versicherungsnehmer hat innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten. 2§ 6 Abs. 3, § 33 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.

(3) Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen gewahrt.

(4) 1Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, das Armenrecht nachgesucht oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er, wenngleich die Fristen noch laufen, die Anzeige unverzüglich zu erstatten. 2Das gleiche gilt, wenn gegen ihn wegen des den Anspruch begründenden Ereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Rechtsprechung zu § 153 VVG a.F.

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