Zur nun geltenden Fassung von § 185 VVG. § 185 VVG a.F. entspricht: § 189 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 4. Abschnitt - Unfallversicherung (§§ 179 - 185) |
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des Unfalls sowie des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.
(2) Besteht zum Abschluß einer Unfallversicherung eine gesetzliche Verpflichtung, so gilt § 158b Abs. 2 entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 185 VVG a.F.
3 Entscheidungen zu § 185 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 30.01.2001 - 8 W 634/00
Kostenerstattung - vorprozessuales Privatgutachten - Prüfung der Einstandspflicht ...
- BGH, 03.03.1982 - IVa ZR 256/80
Kosten des Sachverständigenverfahrens nach VHB
- AG Wiesbaden, 21.03.1994 - 9 C 1989/93
Unfallversicherung; Versicherungsanspruch; Kosten für Ärztliche Zeugnisse; ...