Zur nun geltenden Fassung von § 181 VVG. § 181 VVG a.F. entspricht: § 183 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 4. Abschnitt - Unfallversicherung (§§ 179 - 185) |
(1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn im Falle des § 179 Abs. 3 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Unfall herbeigeführt hat.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Unfall herbeiführt.
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Rechtsprechung zu § 181 VVG a.F.
21 Entscheidungen zu § 181 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52
Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung
- RG, 18.02.1938 - VII 146/37
Ist die Beweislast im Falle des § 181 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den ...
- BGH, 04.05.1988 - IVa ZR 278/86
Geltung des Anscheinsbeweises für Betrug des Versicherers durch den ...
- BGH, 23.04.1969 - IV ZR 611/68
Klage gegen die Lebensversicherung auf Versicherungsschutz aus einer ...
- BGH, 05.02.1981 - IVa ZR 58/80
Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen in der Fahrzeugvollversicherung
- BGH, 14.05.1985 - IX ZR 142/84
Rückforderung einer den Erben nicht zustehenden Leistung im Nachlaßkonkurs
- BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 14/84
Unzulässige Normenkontrolle bezüglich § 40 VVG
- OLG Köln, 30.10.1974 - 17 U 57/74
- BGH, 15.06.1970 - II ZR 108/69
Umfang der Haftung eines Versicherers für den durch einen Schiffsunfall ...
- BGH, 22.12.1971 - IV ZR 63/70
Anforderungen - Nachweis - Unfreiwilligkeit - Unfall - Nachweispflicht