Zur nun geltenden Fassung von § 36 VVG. § 36 VVG a.F. entspricht: § 36 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
3. Titel - Prämie (§§ 35 - 42) |
(1) Leistungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermitteln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, so tritt, wenn er seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
Rechtsprechung zu § 36 VVG a.F.
22 Entscheidungen zu § 36 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.1963 - II ZR 219/62
Erfüllungszeitpunkt bei Überweisungen im Postscheckverkehr
- BGH, 20.11.1970 - IV ZR 58/69
Leistungspflicht - Einlösungsbeitrag - Erfüllungsort - Bankverkehr
- OLG Hamm, 23.10.1981 - 20 U 121/81
Voraussetzungen der Verpflichtung einer Haftpflichtversicherung auf Gewährung von ...
- OLG Köln, 16.07.2002 - 9 U 48/01
Leistungsfreiheit eines Versicherers wegen nicht rechtzeitig gezahlter ...
- BGH, 07.10.1965 - II ZR 120/63
Zahlung mit vordatiertem Scheck
- BGH, 01.03.1972 - VIII ZR 190/70
Einfuhr und Vertrieb der Erzeugnisse eines schwedischen Unternehmens - Zahlung ...
- BFH, 14.01.1986 - IX R 17/83
Bestimmung des Leistungszeitpunktes hinsichtlich einer Überweisung von gezahlten ...
- BGH, 22.01.1968 - III ZR 17/67
Festsetzung der Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) - ...
- AG Regensburg, 04.11.1997 - 8 C 2859/97
Recht der Arztauswahl bei einer für eine Heilkostenversicherung angeordneten ...
- BFH, 14.01.1986 - IX R 51/80
Zum Zeitpunkt des Abflusses von Ausgaben, die durch Überweisungsauftrag geleistet ...