Zur nun geltenden Fassung von § 37 VVG. § 37 VVG a.F. entspricht: § 33 Abs. 2 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 3. Titel - Prämie (§§ 35 - 42) |
Ist die Prämie regelmäßig bei dem Versicherungsnehmer eingezogen worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm in Textform angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt werde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
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Rechtsprechung zu § 37 VVG a.F.
6 Entscheidungen zu § 37 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 19.10.1977 - IV ZR 149/76
Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund verspäteter Einzahlung des ...
- OLG Hamm, 09.05.1979 - 20 U 43/79
- AG Sulzbach, 30.05.1983 - 5 C 604/82
- OLG Oldenburg, 28.04.1999 - 2 U 28/99
Zulässigkeit einer Klage auch gegen den Mitversicherer; Leistungsfreiheit eines ...
- LAG Düsseldorf, 16.11.2007 - 9 (6) Sa 96/04
Persönliche Haftung wegen Nichtabsicherung eines Wertguthabens aus einem ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 10.12.2004 - 9 (6) Sa 96/04a
Altersteilzeitarbeitsverhältnis, Insolvenzsicherung, persönliche Haftung des ...
- LAG Düsseldorf, 10.12.2004 - 9 (6) Sa 96/04a
Querverweise
Auf § 37 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz
- Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige
- Prämie
- § 42