§ 35a VVG a.F. entspricht: § 34 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 1. Abschnitt - Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige (§§ 1 - 48e) |
| 3. Titel - Prämie (§§ 35 - 42) |
(1) Fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Vertrags gebührende Zahlungen muß der Versicherer vom Versicherten bei der Versicherung für fremde Rechnung, ferner vom Bezugsberechtigten, der ein Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat, sowie vom Pfandgläubiger auch dann annehmen, wenn er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Zahlung zurückweisen könnte.
(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung kann auch wegen der Beträge und ihrer Zinsen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger zur Entrichtung von Prämien oder sonstigen dem Versicherer auf Grund des Vertrags gebührenden Zahlungen verwendet hat.
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Rechtsprechung zu § 35a VVG a.F.
5 Entscheidungen zu § 35a VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 17.12.2002 - 4 U 78/02
Anspruch des Arbeitnehmers auf Eintritt in eine Direktversicherung mit ...
- BSG, 02.08.1989 - 1 RA 33/88
Beitragszuschuß für Rentenbezieher bei Mitgliedschaft in privatem ...
- BSG, 09.06.1988 - 11a RA 42/87
Krankenversicherung - Beitragszuschuß - Rentenbezieher - DeutscheAufsicht - ...
- OLG Köln, 07.12.1989 - 5 U 232/88
Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung eines Mahnverfahrens ; ...
- BGH, 07.01.1965 - II ZR 115/62
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