Zur aktuellen Fassung von § 1039 ZPO.
Zivilprozeßordnung
10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
3. Abschnitt - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039) |
(1) 1Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. 2Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.
Rechtsprechung zu § 1039 ZPO a.F.
17 Entscheidungen zu § 1039 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 27.04.2023 - 26 Sch 14/22
Anforderungen an einem Vermerk nach § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 17.04.2023 - 26 Sch 14/22
Unwirksamer Schiedsspruch - Anforderungen an einem Vermerk nach § 1054 Abs. 1 S. ...
- OLG Frankfurt, 17.04.2023 - 26 Sch 14/22
- OLG Hamburg, 24.01.2003 - 11 Sch 6/01
- BGH, 20.09.2001 - III ZB 57/00
Anfechtung eines Beschlusses nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit ...
- OLG Frankfurt, 28.06.2012 - 26 Sch 5/12
Kein Verfahren nach § 1059 ZPO für einstweilige Maßnahmen des Schiedsgerichts ...
- OLG Düsseldorf, 16.03.1999 - 4 Sch 1/98
- OLG Stuttgart, 24.05.2000 - 1 Sch 2/00
- BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines ...
- OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Empfangswille des ...
- OLG Hamm, 18.10.1999 - 17 SchH 5/99
Querverweise
Auf § 1039 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)