Zur aktuellen Fassung von § 1039 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 10. Buch - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| 3. Abschnitt - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039) |
(1) 1Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. 2Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.
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Rechtsprechung zu § 1039 ZPO a.F.
15 Entscheidungen zu § 1039 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 11.07.2024 - I ZB 34/23
Formale Anforderungen an einen Schiedsspruch; Anforderungen an einen Vermerk über ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.04.2023 - 26 Sch 14/22
Anforderungen an einem Vermerk nach § 1054 Abs. 1 Satz 2 ZPO
- OLG Frankfurt, 27.04.2023 - 26 Sch 14/22
- OLG Hamburg, 24.01.2003 - 11 Sch 6/01
- BGH, 20.09.2001 - III ZB 57/00
Anfechtung eines Beschlusses nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit ...
- OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: Empfangswille des ...
- OLG Stuttgart, 24.05.2000 - 1 Sch 2/00
- OLG Hamm, 18.10.1999 - 17 SchH 5/99
- OLG Karlsruhe, 14.06.2000 - 10 Sch 1/00
- BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines ...
- OLG Hamburg, 30.08.2002 - 11 Sch 2/00
Querverweise
Auf § 1039 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)