Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 337 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
3. Titel - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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1Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, daß die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder daß die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. 2Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
Rechtsprechung zu § 337 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 337 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 19.11.1998 - IX ZR 152/98
Zu den Folgen einer Säumnis infolge Verkehrsstaus
- BGH, 12.04.1978 - VIII ZR 54/77
Zulässigkeit eines zweiten Versäumnisurteils - Versäumnisurteil bei Verhandeln ...
- LAG Hamm, 27.02.2003 - 4 Sa 1108/02
Prüfungsumfang vor Erlaß eines Zweiten Versäumnisurteils