Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 345 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
3. Titel - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
Rechtsprechung zu § 345 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 345 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 12.04.1978 - VIII ZR 54/77
Zulässigkeit eines zweiten Versäumnisurteils - Versäumnisurteil bei Verhandeln ...
Querverweise
Auf § 345 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Mahnverfahren
- § 700