Zur aktuellen Fassung von § 341 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
3. Titel - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
(1) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
(2) 1Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen. 2Sie unterliegt in diesem Fall der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung stattfinden würde.
Rechtsprechung zu § 341 ZPO a.F.
5 Entscheidungen zu § 341 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 27.02.2002 - 11 W 82/01
Wirksamkeit einer Ersatzzustellung; Niederlegung eines Mandats im Falle des ...
- BGH, 19.07.2007 - I ZR 136/05
Fehlende Unterschrift
- LAG Baden-Württemberg, 18.02.2002 - 4 Ta 6/02
Verzögerungsgebühr nach § 34 GKG; keine Auferlegung wenn das Gericht selbst zur ...
- OLG Frankfurt, 18.03.2003 - 9 W 1/03
Sofortige Beschwerde: Statthaftigkeit gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen ...
- LAG Köln, 01.03.2002 - 11 Ta 17/02
Anforderungen an die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Personals
Querverweise
Auf § 341 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708