Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 339 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
3. Titel - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muß die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann, zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 339 ZPO a.F.
6 Entscheidungen zu § 339 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 14.03.2024 - 15 U 63/23
- LG Münster, 26.09.2022 - 11 O 1456/21
- OLG Naumburg, 27.02.2002 - 11 W 82/01
Wirksamkeit einer Ersatzzustellung; Niederlegung eines Mandats im Falle des ...
- OLG Celle, 23.08.2018 - 13 U 71/18
Beginn der Einspruchsfrist bei Zustellung eines nicht mit Tatbestand und ...
- OLG Hamm, 20.06.2002 - 24 U 45/01
Organisationsverschulden: Haften Unternehmer u. Architekt 30 Jahre?
- LG München I, 22.06.2018 - 41 O 16423/15
Verjährungshemmung bei fehlerhafter öffentlicher Zustellung der Klage