Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 344 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
3. Titel - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlaßten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
Rechtsprechung zu § 344 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 344 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 21.01.2003 - 11 UF 48/02
Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes
- OLG Nürnberg, 18.04.2002 - 13 U 4136/01
Nachbesserung und Vorschußanspruch
- OLG Naumburg, 19.11.2002 - 11 U 27/02
Sachenrechtsbereinigung - Verkauf volkseigener Gebäude: Ankaufsanspruch
- OLG Köln, 09.07.2002 - 22 U 258/01