Zur aktuellen Fassung von § 703c ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 7. Buch - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) 1Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Vordrucke einzuführen. 2Für
können unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden.
(2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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Querverweise
Auf § 703c ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Mahnverfahren
- § 691