Zur aktuellen Fassung von § 693 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 7. Buch - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ein.
(3) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
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Rechtsprechung zu § 693 ZPO a.F.
51 Entscheidungen zu § 693 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- AG München, 10.03.2023 - 461 C 1702/21
Voraussetzungen für Härteeinwand bei Eigenbedarfskündigung
- OLG München, 03.04.2025 - 3 U 2557/23
Mahnbescheidsantrag, Zustellung eines Mahnbescheids, Hemmung der Verjährung, ...
- OLG Saarbrücken, 11.09.2003 - 8 U 26/03
Rückbeziehung demnächst erfolgter Zustellung: Mitwirkungspflicht der Partei an ...
- LAG Hessen, 23.08.2016 - 8 Sa 480/16
§ 691 Abs. 2 ZPO ist analog auf die Fälle anzuwenden, in denen das Amtsgericht ...
- LAG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - 19 Sa 4/14
Vergleichsentgelt - Hemmung der Verjährung - Klageänderung
- OLG Düsseldorf, 25.04.2003 - 8 U 53/02
Zur Frage der Verjährung von Honoraransprüchen für zahnärztliche und ...
- BGH, 21.03.2002 - VII ZR 230/01
Zustellung demnächst bei Angabe einer unzutreffenden Postanschrift
- BGH, 27.04.2006 - I ZR 237/03
Begriff der Zustellung eines Mahnbescheides "demnächst"
- BGH, 17.12.2009 - IX ZR 4/08
Eintritt der Wirkung der Zustellung einer Streitverkündung für die Hemmung der ...
- OLG Saarbrücken, 14.05.2009 - 8 U 65/08