Zur aktuellen Fassung von § 690 ZPO.
Zivilprozeßordnung
7. Buch - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, daß der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.
Rechtsprechung zu § 690 ZPO a.F.
6 Entscheidungen zu § 690 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 07.07.1978 - I ZR 134/76
Anspruch auf Nachzahlung von Beförderungsentgelt nach den Sätzen des ...
- BGH, 18.11.1982 - VII ZR 118/81
Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus einem Architektenvertrag - ...
- BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 109/02
Zuständigkeitsstreit bei Streitgenossenschaft im Mahnverfahren vor Durchführung ...
- BGH, 19.11.1987 - VII ZR 189/86
Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Teilklage
- BGH, 18.10.1990 - IX ZR 43/90
Wahrung der Frist zur Konkursanfechtung
- OLG Karlsruhe, 24.01.2007 - 13 U 7/06
Verbraucherdarlehensvertrag: Eintritt der mit der Schuldrechtsmodernisierung neu ...
Querverweise
Auf § 690 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren über den Unterhalt
- Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 658