Zur aktuellen Fassung von § 80 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 4. Titel - Prozeßbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
(2) 1Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. 2Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig. 3Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.
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Rechtsprechung zu § 80 ZPO a.F.
3 Entscheidungen zu § 80 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- VG München, 27.07.2023 - M 10 K 18.32967
Keine Heilung von Zustellungsmangel durch Übersendung einer Bescheidkopie
- SG Itzehoe, 10.12.2018 - S 22 AY 72/18
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- LSG Sachsen-Anhalt, 26.11.2014 - L 5 AS 452/13
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