Zur aktuellen Fassung von § 81 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 4. Titel - Prozeßbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
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Rechtsprechung zu § 81 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 81 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.05.1978 - 4 B 83.78
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der ...
- KG, 25.01.2006 - 11 U 6883/97
Strafurteil: Umfang der Bindungswirkung für Zivilprozess