Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 82 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   4. Titel - Prozeßbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ ZPO a.F. (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung
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Textdarstellung

  

§ 82

Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.

Rechtsprechung zu § 82 ZPO a.F.

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