Zur aktuellen Fassung von § 85 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 4. Titel - Prozeßbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) 1Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. 2Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
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Rechtsprechung zu § 85 ZPO a.F.
Entscheidung zu § 85 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 01.07.2002 - II ZB 11/01
Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax; Ausgangskontrolle; ...