Zur aktuellen Fassung von § 89 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
4. Titel - Prozeßbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) 1Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozeßführung einstweilen zugelassen werden. 2Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. 3Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozeßführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
(2) Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Rechtsprechung zu § 89 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 89 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 29.04.2002 - 23 U 97/01
Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt
- BGH, 18.03.2002 - II ZB 19/01
Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen der ...
Querverweise
Auf § 89 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 567