Zur aktuellen Fassung von § 890 ZPO.
Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
3. Abschnitt - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
(1) 1Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muß eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
Rechtsprechung zu § 890 ZPO a.F.
7 Entscheidungen zu § 890 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82
Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe
- BFH, 28.04.1982 - I R 89/77
GmbH - Geldstrafe - Wettbewerbsbeschränkung - Betriebsausgaben - Abzugsfähigkeit ...
- FG Hamburg, 18.05.1977 - II 89/75
- LG Berlin, 13.05.1991 - 15 O 174/91
Folgen des schuldhaften Zuwiderhandelns des Titelschuldners im ...
- BVerwG, 16.09.1975 - V C 76.74
Festsetzung eines Zwangsgelds bei Zuwiderhandeln Dritter gegen die ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 5 S 16/02
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