Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.
srechtlicher Vorschriften § 11Ausnahmevorschriften § 12Freiwilliges Ausgleichsverfahren
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Rechtsprechung zu § 5 AAG
3 Entscheidungen zu § 5 AAG in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 20.04.2023 - 14 U 212/22
Umfang der Aufsichtspflicht gegenüber einem 2 1/2-jährigen Kind; Haftung wegen ...
- OLG Stuttgart, 19.12.2023 - 12 U 17/23
Unfallregress: Nachweis der stationären Behandlungskosten durch einen sog. ...
- OLG Zweibrücken, 29.01.2016 - 2 U 82/12
Tierhalterhaftung: Bissverletzung eines Jagdpächters durch den bei der Nachsuche ...