(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
| 1. | schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder | |
| 2. | Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht. |
2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts | 23.05.2017 |
srechtlicher Vorschriften § 11Ausnahmevorschriften § 12Freiwilliges Ausgleichsverfahren
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Rechtsprechung zu § 4 AAG
11 Entscheidungen zu § 4 AAG in unserer Datenbank:
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- BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 24/21 R
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- BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 24/21 R
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Zum selben Verfahren:
- BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 17/15 R
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- BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 17/15 R
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2018 - L 6 SV 1/18
Rückforderung von nach dem AufAG erstatteten Arbeitgeberaufwendungen - maschinell ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 09.12.2019 - B 1 KR 91/18 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
- BSG, 09.12.2019 - B 1 KR 91/18 B