(1) 1Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent
| 1. | des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts, | |
| 2. | der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. |
2Satz 1 gilt entsprechend für den Zeitraum, in dem ein Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt nach § 44c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
| 1. | den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, | |
| 2. | das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt, | |
| 3. | die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. |
(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2026 | Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) | 24.07.2026 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts | 23.05.2017 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) | 12.04.2012 | |
| 01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 |
srechtlicher Vorschriften § 11Ausnahmevorschriften § 12Freiwilliges Ausgleichsverfahren
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Rechtsprechung zu § 1 AAG
115 Entscheidungen zu § 1 AAG in unserer Datenbank:
- BSG, 18.08.2022 - B 1 KR 24/21 R
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - Anspruch des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hamburg, 25.02.2021 - L 1 KR 46/18
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - fortgezahltes ...
- LSG Hamburg, 25.02.2021 - L 1 KR 46/18
- SG Darmstadt, 24.06.2026 - S 25 KR 11/25
Aufwendungsausgleichsgesetz: Erstattung trotz Stillzeit
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 - L 11 KR 714/20
Rückforderung von geleisteten Arbeitgeberaufwendungen wegen Entgeltfortzahlung im ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2024 - L 9 KR 78/23
Rückforderung erstatteter Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - ...
- BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R
Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 06.10.2016 - L 8 KR 101/14
Eine Rundfunkanstalt, welche "freie Mitarbeiter" als Beschäftigte im Sinne von § ...
- SG Frankfurt/Main, 25.02.2014 - S 25 KR 612/10
- LSG Hessen, 06.10.2016 - L 8 KR 101/14
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - L 8 BA 173/21
Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden ...
- BSG, 31.05.2016 - B 1 KR 17/15 R
Krankenversicherung - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen für ...
Querverweise
Auf § 1 AAG verweisen folgende Vorschriften:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Entschädigung in besonderen Fällen
- § 57 (Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung)