Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
Titel X - Sozialpolitik (Art. 151 - 161) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
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Der Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament hat stets ein besonderes Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der Union zu enthalten.
Das Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere, die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.
Art. 151(ex-Artikel 136 EGV)
Art. 152
Art. 153(ex-Artikel 137 EGV)
Art. 154(ex-Artikel 138 EGV)
Art. 155(ex-Artikel 139 EGV)
Art. 156(ex-Artikel 140 EGV)
Art. 157(ex-Artikel 141 EGV)
Art. 158(ex-Artikel 142 EGV)
Art. 159(ex-Artikel 143 EGV)
Art. 160(ex-Artikel 144 EGV)
Art. 161(ex-Artikel 145 EGV)
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Rechtsprechung zu Art. 161 AEUV
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