Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Zweiter Teil - Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25) |
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
| a) | das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; | |
| b) | in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats; | |
| c) | im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates; | |
| d) | das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten. |
Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
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Rechtsprechung zu Art. 20 AEUV
727 Entscheidungen zu Art. 20 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 16.07.2026 - C-26/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - ...
- EuGH, 04.06.2026 - C-147/24
Der Mutter eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist, kann ein ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-147/24
Generalanwältin Tamara Capeta: Die Unionsbürgerschaft beinhaltet das Recht, die ...
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-147/24
- BVerwG, 04.03.2026 - 1 C 4.25
Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach Einbürgerung in den ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 25.04.2024 - C-684/22
Das Unionsrecht steht grundsätzlich dem automatischen Verlust der deutschen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-684/22
Stadt Duisburg (Perte de la nationalité allemande) - Vorlage zur ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2022 - 19 B 329/22
Messen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich auch am Maßstab ...
- VG Düsseldorf, 22.02.2022 - 8 L 679/21
- VG Düsseldorf, 03.11.2022 - 8 K 2100/21
Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der türkischen ...
- VG Düsseldorf, 03.11.2022 - 8 K 2190/21
Staatsangehörigkeitsrecht - EuGH-Vorlagebeschluss
- EuGH, 25.04.2024 - C-684/22
Querverweise
Auf Art. 20 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft
- Art. 25 (ex-Artikel 22 EGV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
- Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung
- Art. 77 (ex-Artikel 62 EGV)
- EU-Vertrag (EU)
- Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Gemeinsame Bestimmungen.
- § 35 (ex-Artikel 20 EUV)