Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Zweiter Teil - Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25) |
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen.
Rechtsprechung zu Art. 23 AEUV
12 Entscheidungen zu Art. 23 AEUV in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.2022 - 11 S 1023/20
Rücknahme seiner Einbürgerung; Ermessensausfall in Bezug auf den Verlust der ...
- EuG, 08.06.2021 - T-252/20
Silver u.a./ Rat
- EuG, 08.06.2021 - T-198/20
Shindler u.a./ Rat
- VG München, 25.05.2011 - M 18 K 09.2210
Kein Anspruch auf genehmigungsfreies Versenden von tierischen Nebenprodukten aus ...
- VG Berlin, 27.10.2022 - 34 K 370.20 Corona
Konsularhilfe: Anspruch gegen einen Unionsbürger auf Ersatz für Auslagen im ...
- VG Berlin, 28.10.2022 - 34 K 513.20 Corona
Konsularhilfe: Anspruch gegen einen Unionsbürger auf Ersatz für Auslagen im ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-49/22 Corona
Austrian Airlines (Vol de rapatriement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09
Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine ...
- EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur ...
Querverweise
Auf Art. 23 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Vertrag (EU)
- Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Gemeinsame Bestimmungen.
- § 35 (ex-Artikel 20 EUV)