Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Zweiter Teil - Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft (Art. 18 - 25) |
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
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Rechtsprechung zu Art. 18 AEUV
988 Entscheidungen zu Art. 18 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 01.10.2026 - C-131/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-131/25
Generalanwalt Richard de la Tour: Nichtansässige Studierende, die die ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-131/25
- EuGH, 01.08.2025 - C-397/23
Jobcenter Arbeitplus Bielefeld - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-397/23
Jobcenter Arbeitplus Bielefeld - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - ...
- SG Detmold, 22.06.2023 - S 35 AS 718/21
- Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-397/23
- BSG, 21.08.2026 - B 7 AS 13/26 B
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17
Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch ...
- EuGH, 18.06.2019 - C-591/17
- BGH, 03.03.2016 - I ZB 2/15
BGH legt Europäischem Gerichtshof Fragen zur Wirksamkeit von ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 23.07.2024 - 2 BvR 557/19
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Aufhebung eines Schiedsspruches sowie ...
- BVerfG, 23.07.2024 - 2 BvR 557/19
Art. 18 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 18 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Diskriminierungsverbot
Querverweise
Auf Art. 18 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
- Wettbewerbsregeln
- Vorschriften für Unternehmen
- Art. 106 (ex-Artikel 86 EGV)