Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel III - Verstärkte Zusammenarbeit (Art. 326 - 334) |
Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, die die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sind stimmberechtigt.
Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3.
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Rechtsprechung zu Art. 330 AEUV
Entscheidung zu Art. 330 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, die Klagen Spaniens und Italiens ...
Querverweise
Auf Art. 330 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Vertrag (EU)
- Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
- § 20 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV und ex-Artikel 11 und 11a EGV)