Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel III - Verstärkte Zusammenarbeit (Art. 326 - 334) |
Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 327 AEUV
4 Entscheidungen zu Art. 327 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 30.04.2014 - C-209/13
Der Gerichtshof weist die Klage ab, die das Vereinigte Königreich gegen den ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, die Klagen Spaniens und Italiens ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 16.04.2013 - C-274/11
Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates ...
- EuGH, 16.04.2013 - C-274/11
- EuGH, 08.09.2015 - C-44/14
Spanien / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 - ...
Querverweise
Auf Art. 327 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Vertrag (EU)
- Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
- § 20 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV und ex-Artikel 11 und 11a EGV)