Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 223 - 234) |
(1) Das Europäische Parlament erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen.
Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.
(2) Das Europäische Parlament legt aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.
Rechtsprechung zu Art. 223 AEUV
26 Entscheidungen zu Art. 223 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
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Institutionelles Recht
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 20.12.2019 - C-646/19
Institutionelles Recht
- EuGH, 20.12.2019 - C-646/19
- BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament ...
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
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- VG Berlin, 02.12.2021 - 2 K 45.19
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- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21
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- BAG, 18.05.2017 - 2 AZR 79/16
Kündigungsschutz nach dem EuAbgG
Querverweise
Auf Art. 223 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft
- Art. 22 (ex-Artikel 19 EGV)