Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 223 - 234) |
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.
Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so legen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt nieder, und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder. Sie bleiben im Amt und führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung nach Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Ersetzung ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der Kommission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet hätte.
Rechtsprechung zu Art. 234 AEUV
7 Entscheidungen zu Art. 234 AEUV in unserer Datenbank:
- FG Münster, 25.10.2023 - 13 K 2542/20
Körperschaftsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Spenden an eine ...
- BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10
"Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"
- Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-8/15
Das Gericht hat nach Ansicht der Generalanwälte Wathelet und Wahl die Klagen auf ...
- BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13
Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament ...
- VG Berlin, 23.03.2011 - 24 K 155.09
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an türkische Staatsangehörige
- BAG, 18.05.2017 - 2 AZR 79/16
Kündigungsschutz nach dem EuAbgG
- VG Braunschweig, 27.05.2015 - 5 A 67/13
Aminosäure; Anreicherungs-Verordnung; Ausnahmegenehmigung; Basis-Verordnung; ...
Querverweise
Auf Art. 234 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Vertrag (EU)
- Bestimmungen über die Organe
- § 17