Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287)   
   Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 223 - 234)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 225
(ex-Artikel 192 Absatz 2 EGV)

Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit.

Rechtsprechung zu Art. 225 AEUV

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