Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel III - Verstärkte Zusammenarbeit (Art. 326 - 334) |
Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Verträge und das Recht der Union.
Sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beeinträchtigen. Sie darf für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führen.
Rechtsprechung zu Art. 326 AEUV
10 Entscheidungen zu Art. 326 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20
Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2012 - C-274/11
Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, die Klagen Spaniens und Italiens ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 16.04.2013 - C-274/11
Der Gerichtshof weist die von Spanien und Italien gegen den Beschluss des Rates ...
- EuGH, 16.04.2013 - C-274/11
- BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig
- BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14
Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht ...
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; ...
- VG Sigmaringen, 12.12.2012 - 1 K 347/12
Ausbildungsförderung; Ausland; Liechtenstein; EWR-Abkommen; Freizügigkeit; ...
- OLG Düsseldorf, 23.12.2011 - 8 WF 263/11
Anwendbarkeit des deutschen oder italienischen Scheidungsrechts bei Besitz der ...
- EuGH, 30.04.2014 - C-209/13
Der Gerichtshof weist die Klage ab, die das Vereinigte Königreich gegen den ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-597/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella sind die Unionsgerichte nicht für die ...
Querverweise
Auf Art. 326 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Vertrag (EU)
- Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
- Art. 20 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV und ex-Artikel 11 und 11a EGV)