Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 45 - 66) |
| Kapitel 1 - Die Arbeitskräfte (Art. 45 - 48) |
(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
| a) | sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; | |
| b) | sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; | |
| c) | sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; | |
| d) | nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. |
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
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Rechtsprechung zu Art. 45 AEUV
1.382 Entscheidungen zu Art. 45 AEUV in unserer Datenbank:
- BFH, 13.08.2026 - III R 27/24
Kindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 25.06.2024 - 10 K 316/24
Festsetzung von Kindergeld für ein Kind mit Wohnsitz eines Anspruchsberechtigten ...
- FG Düsseldorf, 25.06.2024 - 10 K 316/24
- EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte ...
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24
- EuGH, 03.04.2025 - C-807/23
Jones Day - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. ...
- BSG, 21.08.2026 - B 7 AS 13/26 B
- BAG, 29.04.2021 - 6 AZR 232/17
Stufenzuordnung TV-L - Freizügigkeit - Gleichbehandlung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17
Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben ...
- EuGH, 23.04.2020 - C-710/18
Land Niedersachsen (Einschlägige Vordienstzeiten) - Vorlage zur Vorabentscheidung ...
- LAG Niedersachsen, 09.03.2017 - 4 Sa 86/16
Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis ...
- BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17
Querverweise
Auf Art. 45 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
- Die Arbeitskräfte
- Art. 46 (ex-Artikel 40 EGV)