Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89) |
| Kapitel 5 - Polizeiliche Zusammenarbeit (Art. 87 - 89) |
Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 82 und 87 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
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Rechtsprechung zu Art. 89 AEUV
4 Entscheidungen zu Art. 89 AEUV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-452/16
Poltorak - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - ...
- VGH Bayern, 17.03.2025 - 10 BV 24.700
Wiedereinführung einer Binnengrenzkontrolle wegen ernsthafter Bedrohung für die ...
- Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-129/19
Generalanwalt Bobek: Die Mitgliedstaaten müssen jedes Opfer einer vorsätzlich ...