Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 101 - 118) |
| Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109) |
| Abschnitt 2 - Staatliche Beihilfen (Art. 107 - 109) |
(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
| a) | Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; | |
| b) | Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; | |
| c) | Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird. |
(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:
| a) | Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, sowie der in Artikel 349 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage; | |
| b) | Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; | |
| c) | Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; | |
| d) | Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; | |
| e) | sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt. |
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Rechtsprechung zu Art. 107 AEUV
1.974 Entscheidungen zu Art. 107 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 09.07.2026 - C-360/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - ...
- EuGH, 24.09.2026 - C-503/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelungen ...
- EuGH, 09.07.2026 - C-242/24
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Sektor der Kraft-Wärme-Kopplung - Reform ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 24.01.2024 - T-409/21
Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-242/24
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des ...
- EuG, 24.01.2024 - T-409/21
- BVerwG, 25.06.2026 - 6 C 3.25
Inhalt und Umfang des Open-Access zu Leerrohren im geförderten ...
- EuGH, 03.07.2025 - C-653/23 Corona
Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Von ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-653/23 Corona
Karaman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2025 - C-653/23 Corona
- BFH, 22.05.2025 - V R 22/23
Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften
- EuGH, 10.09.2024 - C-465/20
Tax Rulings: Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts betreffend die ...
Querverweise
Auf Art. 107 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Grundsätze
- Allgemein geltende Bestimmungen
- Art. 14 (ex-Artikel 16 EGV)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 142 (Strafvorschriften)