Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Maßnahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 - 89) |
| Kapitel 2 - Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung (Art. 77 - 80) |
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem, das Folgendes umfasst:
| a) | einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige; | |
| b) | einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen; | |
| c) | eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms; | |
| d) | gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus; | |
| e) | Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist; | |
| f) | Normen über die Aufnahmebedingungen von Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen; | |
| g) | Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern zur Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder subsidiären beziehungsweise vorübergehenden Schutz beantragen. |
(3) Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
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Rechtsprechung zu Art. 78 AEUV
470 Entscheidungen zu Art. 78 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, die Klagen der Slowakei und ...
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- EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige ...
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- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-753/22
Generalanwältin Medina: Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in einem ...
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Anerkennung als Flüchtling: Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, die in ...
- BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21
- EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
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Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16
Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet sind die Bestimmungen der Richtlinie ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19
Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - ...
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- EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur ...
- EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19
- EuGH, 27.02.2025 - C-454/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ...
Querverweise
Auf Art. 78 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Ordnungsrechtliche Vorschriften
- § 49 (Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 73 (Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen)