Ausführungsgesetz GVG
1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
2. Abschnitt - Staatsanwaltschaften (§§ 8 - 11) |
(1) 1Das Justizministerium kann bei dringendem Bedürfnis Beamte, die mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden können, und Rechtsreferendare vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht beauftragen, soweit der Strafrichter entscheidet. 2Das Justizministerium kann diese Befugnis auf die Leiter der Staatsanwaltschaften übertragen.
(2) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann der Leiter der Staatsanwaltschaft, wenn im Einzelfall hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht, im Einvernehmen mit dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts einen Beamten des gehobenen Justizdienstes mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Staatsanwaltschaft beauftragen; der beauftragte Beamte hat insoweit die Befugnisse eines Amtsanwalts.
(3) 1Wer nach den Absätzen 1 und 2 beauftragt wird, ist verpflichtet, dem Auftrag nachzukommen. 2Im Rahmen des Auftrags untersteht er den Weisungen und der Dienstaufsicht des Leiters der Staatsanwaltschaft.
Rechtsprechung zu § 10 AGGVG
3 Entscheidungen zu § 10 AGGVG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 4 S 3797/21
Zur Vergütung bei einer freiwilligen Übernahme von staats- bzw. ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 21.09.2021 - 3 K 3225/20
Keine zusätzliche Vergütung für die Wahrnehmung eines freiwilligen ...
- VG Freiburg, 21.09.2021 - 3 K 3225/20
- OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02
Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Zulässigkeit des Einsatzes ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 10 AGGVG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- § 142 III