Ausführungsgesetz GVG

   1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21)   
   2. Abschnitt - Staatsanwaltschaften (§§ 8 - 11)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 8
Gliederung und Sitz

(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten.

(2) 1Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr. 2Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Justizministerium bei einem Amtsgericht eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft des übergeordneten Landgerichts errichten.

(3) Die Staatsanwaltschaften haben ihren Sitz am Sitz des Gerichts, bei dem sie bestehen.

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