Ausführungsgesetz GVG
1. Teil - Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) (§§ 1 - 21) |
2. Abschnitt - Staatsanwaltschaften (§§ 8 - 11) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Wer das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt, darf keine Amtshandlungen vornehmen, wenn er
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29.07.2014 (GBl. S. 378), in Kraft getreten am 13.08.2014.
§ 8Gliederung und Sitz
§ 9Amtsanwälte
§ 10Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft in besonderen Fällen
§ 11Ausschluß von Amtshandlungen
Neu Gesamtansicht